Corona-P(l)andemie | 2020-11-03 – Bevölkerungsschutzgesetz – Deutschland Bundestag




→ 2020-11-20 ♧ ORIGINAL

Zusammenfassung

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf

  1. Es ist eine Impfpflicht vorgesehen: Wer aus einem Risikogebiet wieder nach Deutschland zurückkehrt, muss verpflichtend einen Impfpass vorlegen, oder eine Zwangsuntersuchung vornehmen lassen. (§36 Abs. 10 Nr. 1b)
  2. Sämtliche öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Zug, Flugzeug, Schiff) sowie Flughäfen, Bahnhöfe etc. sind angehalten, Krankheits”verdächtige” und Ansteckungs”verdächtige” sofort dem Gesundheitsamt zu melden. (§36 Abs. 10 Nr. 2 d und f)
  3. Wer sich in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten hat, muss bei der Wiedereinreise nach Deutschland in eine digitale Datenbank eintragen, wo er sich 10 Tage vor und nach dem Grenzübertritt überall aufgehalten hat. (§36 Abs. 8)
  4. Die Bundeswehr wird beauftragt, sicherzustellen, dass die Corona-Schutzmaßnahmen eingehalten werden (§54a)
  5. Das RKI wird beauftragt, die Bürger*innen virologisch und gesundheitlich zu überwachen. (Sie nennen es “Surveillance”, das ist nur das schickere englische Wort für Überwachung.) Der Name ist zwar anonymisiert, aber anhand der anderen verpflichtend zu übermittelnden Daten können Algorithmen locker die Identität feststellen. (§13 Abs. 3-5)
  6. An gleich mehreren Stellen geben unsere demokratisch gewählten Repräsentanten die Macht an das Bundesgesundheitsministerium: “Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen…”
  7. Der völlig nichtssagende Wert von “50 Fällen auf 100.000” wird hier zementiert, und es werden eine ganze Reihe von Maßnahmen aufgelistet, die dann (bereits zu dessen “Verhinderung”!) eintreten sollen: Schließung von Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Gemeinschaftszentren, Alkoholverbot, Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen, und natürlich Masken- und Abstandspflicht. (§28a Abs. 1 und 2)
  8. Das Gesetz sagt unumwunden, dass die Grundrechte dauerhaft eingeschränkt werden sollen: “Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ (§7)

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