Corona-Hilfen: Rückforderungen, Vertrauensschutz und unbillige Härten | 2026-09-17




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Rückforderung von Corona-Hilfen. Der Staat muss jetzt Rechtssicherheit schaffen. Als Anwalt, der viele dieser Verfahren begleitet hat, kann man diesem Antrag nur zustimmen. Das war auch der Tenor meiner Rede am vergangenen Donnerstag, dem 17. September in der 34. Plenarsitzung des Sächsischen Landtags zum BSW-Antrag. Bei den Corona-Hilfen wurden unter massivem Zeitdruck zu viele Fehler gemacht – unklare Bescheide, wechselnde Auslegungen, nachträgliche Berechnungsmaßstäbe. Das führt jetzt in der Endabrechnung zu massiven Ungleichbehandlungen. Wer vorsichtig kalkuliert hat, wird teilweise schlechter gestellt als jemand mit hoher Prognose. Das ist nicht vermittelbar. Der Staat muss jetzt Rechtssicherheit schaffen. Und darum geht es in dem Antrag: Nicht um die Verhinderung berechtigter Rückforderungen. Sondern um Vertrauensschutz und die Vermeidung unbilliger Härten.

Martin Braukmann
MdL Martin F. Braukmann MdL AfD-Sachsen
Sächsische Schweiz
Christ & Anwalt”

Am 17. September 2026 sprach der Rechtsanwalt und sächsische Landtagsabgeordnete Martin Braukmann (AfD) in der 34. Plenarsitzung des Sächsischen Landtags über die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen. Anlass war der BSW-Antrag „Corona-Wirtschaftshilfen – Vertrauensschutz gewährleisten, Rechtssicherheit schaffen und unbillige Härten vermeiden“ (Drs. 8/8217).

Braukmann, der zahlreiche dieser Verfahren anwaltlich begleitet, fordert eine rechtssichere und verhältnismäßige Behandlung offener Rückforderungen. Viele Hilfen wurden unter hohem Zeitdruck und auf Basis unsicherer Prognosen bewilligt; tatsächliche Umsätze, Kosten und Liquiditätsengpässe standen damals oft noch nicht fest.

Heute werden diese Prognosen mit den späteren Ist-Zahlen abgeglichen. Daraus können erhebliche Rückforderungen entstehen. Braukmann kritisiert unklare Bedingungen, wechselnde Auslegungen und nachträgliche Bewertungsmaßstäbe, die aus seiner Sicht zu Ungleichbehandlungen führen können.

Die Rolle der Sächsischen Aufbaubank

In Sachsen wickelt die Sächsische Aufbaubank (SAB) zahlreiche Corona-Hilfsprogramme ab und prüft deren Schlussabrechnungen. Beim „Soforthilfe-Zuschuss Bund“ wurden 2020 vor allem Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler unterstützt.

Heute prüft die SAB rückwirkend den tatsächlichen Liquiditätsbedarf. Lag dieser unter der damaligen Prognose, kann eine teilweise oder vollständige Rückforderung folgen.

Allein in Sachsen erhielten mehr als 84.000 Kleinstunternehmen und Selbstständige über 672 Millionen Euro Soforthilfe. Die Dimension des Problems zeigt sich auch an den Verfahren: Bereits im März 2026 waren bei mehr als 32.000 Empfängern Rückforderungen von insgesamt rund 169 Millionen Euro festgestellt worden. Tausende Betroffene legten Widerspruch ein.

Warum Rückforderungen existenzgefährdend sein können

Die Empfänger der Soforthilfen gehörten zu den Unternehmen und Selbstständigen, deren Existenz 2020 durch Lockdowns und Umsatzausfälle bedroht war. Jahre später können Rückforderungen gerade kleinere Betriebe erneut stark belasten, da sie aus der heutigen Liquidität gezahlt werden müssen.

Sachsen hat deshalb Zahlungsfristen von bis zu 36 Monaten und Härtefallregelungen geschaffen. Bis Ende Juni 2026 gingen bei der SAB 12.018 Anträge auf Einstellung der Forderungsverfolgung ein, 11.026 wurden bewilligt. Bereits abgeschlossene oder zurückgezahlte Fälle profitieren davon grundsätzlich nicht.

Vertrauensschutz und Verwaltungsrecht

Auch rechtlich berühren die Corona-Rückforderungen mehrere zentrale Vorschriften und Grundsätze des Verwaltungsrechts. Über § 1 SächsVwVfZG gilt in Sachsen insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz: § 24 VwVfG verpflichtet die Behörde zur vollständigen Sachverhaltsermittlung, § 28 regelt die Anhörung Betroffener, § 39 die Begründung von Verwaltungsakten und § 40 die rechtmäßige Ausübung behördlichen Ermessens.

Für Rückforderungen besonders relevant sind § 48 VwVfG zur Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide einschließlich des Vertrauensschutzes, § 49 zum Widerruf rechtmäßiger Bescheide sowie § 49a zu Erstattung und Verzinsung bereits ausgezahlter Leistungen.

Hinzu kommen verfassungsrechtliche Maßstäbe: Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Verwaltung an Gesetz und Recht und bildet die Grundlage für Rechtsstaatsprinzip und Rechtssicherheit; Art. 3 Abs. 1 GG verlangt Gleichbehandlung vor dem Gesetz.

Damit stellt sich bei jeder Rückforderung die Frage, ob ursprünglicher Bewilligungsbescheid, damalige Förderbedingungen, spätere Auslegung und konkrete Einzelfallentscheidung rechtlich miteinander vereinbar sind. Der Landtagsantrag zielt deshalb nicht auf einen pauschalen Erlass berechtigter Forderungen, sondern auf Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und die Vermeidung unbilliger Härten.

SYNOPSIS

Der tatsächliche wirtschaftliche Langzeitschaden der damaligen Lockdowns lässt sich in keiner Schlussabrechnung vollständig erfassen: verlorene Kundenbeziehungen, aufgezehrte Rücklagen, verschobene Investitionen und nachgelagerte Insolvenzen wirken über Jahre fort – während die Insolvenzen 2025 bereits den höchsten Stand seit 2014 erreichten. Besonders bitter: Während selbst frühere Regierungsmitglieder inzwischen schwerwiegende Fehler bei einzelnen oder allen Corona-Maßnahmen eingeräumt haben, tragen Unternehmen und Privatpersonen die wirtschaftlichen Folgen letztlich selbst – eine Politiker-Haftung für solche Entscheidungen ist nicht existent. Im Gegenteil: während der Bürger untergeht, sind verantwortliche Politiker finanziell abgesichert und werden nicht zur Rechenschaft gezogen. Stand 2026 hat es nie eine wirkliche Bedrohungslage gegeben – diese Jahre bezeichnen wir man auch als Plandemie, die mit Angst und Falschinformationen Menschen in den Ruin trieb.

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Christ, Vater, Rechtsanwalt und Mitglied des Sächsischen Landtages für die

AfD-Landtagsfraktion Sachsen

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