Was bedeutet die Einstellung des zweiten Strafverfahrens gegen Reiner Fuellmich? In dieser persönlichen Nachricht, die am 17. September 2026 veröffentlicht wurde, äußert sich Fuellmich aus der Haft zum aktuellen Stand seines Verfahrens und zu den jüngsten Entscheidungen des Landgerichts Göttingen.
Im Mittelpunkt steht ein weiterer Anklagekomplex im Zusammenhang mit dem Corona-Ausschuss. Nach öffentlich verbreiteten Angaben ging es dabei um 13 Zahlungen von jeweils 29.000 Euro, insgesamt 377.000 Euro, die aus dem Spendenaufkommen des Corona-Ausschusses an die Kanzlei Fuellmich geflossen waren. Dieses weitere Verfahren wurde nach § 154 StPO vorläufig eingestellt.
In seiner Nachricht spricht Reiner Fuellmich insbesondere über:
■ die Einstellung des zweiten Strafverfahrens
■ die gegen ihn erhobenen weiteren Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Corona-Ausschuss
■ das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Göttingen
■ die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Revision
■ den zeitlichen Ablauf der BGH-Entscheidung
■ seine zivilrechtlichen Schritte gegen das Land Niedersachsen
■ die Möglichkeit einer späteren Haftentlassung
■ seine weitere juristische Vorgehensweise
■ seine Sicht auf die Aufarbeitung der Corona-Zeit
Fuellmich stellt in der Nachricht einen Zusammenhang zwischen der Einstellung des zweiten Verfahrens, seiner zivilrechtlichen Klage und dem zeitlichen Ablauf der BGH-Entscheidung her. Dabei erhebt er erneut schwere Vorwürfe gegen Teile der Justiz und bewertet den Umgang mit seiner Revision als rechtswidrig. Diese Aussagen geben Fuellmichs eigene rechtliche und persönliche Bewertung wieder.
Der veröffentlichte BGH-Beschluss trägt das Datum 17. März 2026. Der 6. Strafsenat verwarf die Revision gegen die Verurteilung vom 24. April 2025 weitgehend; geändert wurde lediglich ein Teil der Einziehungsentscheidung. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten blieb bestehen.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung der neuen Entwicklung: Eine Einstellung nach § 154 StPO ist kein Freispruch und enthält keine abschließende gerichtliche Entscheidung darüber, ob die im zweiten Verfahren erhobenen Vorwürfe zutreffen. Das Gesetz ermöglicht eine vorläufige Einstellung insbesondere dann, wenn eine mögliche weitere Strafe neben einer bereits verhängten Strafe nicht erheblich ins Gewicht fallen würde.
Dieses Video dokumentiert den Informationsstand vom 17.09.2026 und gibt die persönliche Stellungnahme von Reiner Fuellmich wieder.
■ https://t.me/s/ReinerFuellmich?before=17495
■ https://www.esistallesda.de/2026/09/16/dr-reiner-fuellmich-das-strafverfahren-ist-eingestellt%F0%9D%90%8F%F0%9D%90%91%F0%9D%90%84%F0%9D%90%92%F0%9D%90%92%F0%9D%90%84%F0%9D%90%8C%F0%9D%90%88%F0%9D%90%93%F0%9D%90%93%F0%9D%90%84/ “Dr. Reiner Füllmich. Das Strafverfahren ist eingestellt! 𝐏𝐑𝐄𝐒𝐒𝐄𝐌𝐈𝐓𝐓𝐄𝐈𝐋𝐔𝐍𝐆 – es ist alles da …”
■ https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-17/6-str-359-25 “BGH, 17.03.2026 – 6 StR 359/25”
■ https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__154.html “§ 154 StPO – Einzelnorm”
JVA Bremervörde
Reiner Fuellmich
Am Steinberg 75
27432 Bremervörde
→ DOWNLOAD + ODYSEE + Youtube